Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuern
GmbH-Geschäftsführer tragen eine erhebliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft. Bei Pflichtverletzungen – unter anderem bei unterlassener/ verspäteter Anmeldung bzw. Zahlung von Steuern (insbesondere Körperschaft-, Gewerbe-, Lohn- oder Umsatzsteuer) – kann das Finanzamt persönlich gegen den Geschäftsführer vorgehen. Dies betrifft sowohl die steuerliche Haftung nach § 69 AO als auch mögliche steuerstrafrechtliche Risiken.
Wir beraten Geschäftsführer vorausschauend zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken sowie im konkreten Anlassfall zu steuerlichen Aspekten bei drohender Inanspruchnahme durch das Finanzamt.
In steuerstrafrechtlichen Fragestellungen oder bei der Verteidigung gegen Haftungsbescheide arbeiten wir eng mit spezialisierten Fachanwälten für Steuerstrafrecht zusammen.
Unser Leistungskatalog – Modular & bedarfsgerecht
Unsere nachfolgenden Leistungen sind modular aufgebaut – Sie können einzelne Module individuell in Anspruch nehmen oder kombiniert nutzen.
Frühzeitige Risikoanalyse und Prävention
Beratung im Haftungsanlass
Koordination mit Rechtsanwälten
Lassen Sie uns gemeinsam Ihren individuellen Fall und das passende Leistungspaket besprechen. Mit unserer langjährigen Erfahrung in internationalen Großkanzleien sind wir Experten in den Bereichen M&A Tax, Steuerstrukturierung und -optimierung sowie steuerliche Risikoanalyse. Dieses Fachwissen bringen wir gezielt in den Mittelstand ein, um nachhaltige Ergebnisse und echten Mehrwert für unsere Mandanten zu schaffen.
Interessiert? Vereinbaren Sie jetzt einen kostenlosen Ersttermin!